Wer im Main-Kinzig-Kreis für Schädlinge zuständig ist
Ein Rattenbau im Garten, ein Hornissennest unter dem Dach: Die Zuständigkeit hängt davon ab, was gefunden wird und wo. Kreis und Gemeinde teilen sich die Aufgaben.
- Ratten im Garten
- Hornissennest am Haus
- Marder auf dem Dachboden

- Artenschutz zuerstBei Hornissen und Wespen wird vor dem Eingriff geprüft.
- Mietrecht angesprochenWer zahlt und wer melden muss, kommt zur Sprache.
- Alte BausubstanzDenkmalschutz wird bei historischen Gebäuden bedacht.
- DokumentiertZum Einsatz gehört eine schriftliche Aufstellung.
Der Anruf kommt oft erst, wenn die Nachbarn schon fragen. Im Garten zeigen sich Löcher entlang der Terrassenkante, nachts huscht etwas an der Mülltonne vorbei. Wer jetzt das Ordnungsamt der eigenen Stadt oder Gemeinde anruft, landet an der richtigen Stelle, denn Rattenbefall auf privatem Grund wird dort gemeldet.
Anders sieht es aus, wenn ein Wespennest am Dachüberstand hängt oder Fledermäuse im Speicher hausen. Diese Fälle betreffen den Artenschutz, und dafür ist die Untere Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises zuständig, nicht die Gemeinde. Die Unterscheidung zwischen Kreis und Kommune entscheidet, wie ein Vorgang läuft und wer am Ende die Genehmigung erteilt.
Kreisverwaltung und Ordnungsamt: zwei verschiedene Ebenen
Der Main-Kinzig-Kreis führt sein eigenes Gesundheitsamt, seine eigene Lebensmittelüberwachung und seine eigene Untere Naturschutzbehörde. Diese Ämter kümmern sich um Hygiene und Infektionsschutz, um Gastronomie und Handel, um geschützte Tierarten. Ein Wespen- oder Hornissennest an einem Wohnhaus fällt in diesen Bereich, weil es um Artenschutz geht und nicht um eine reine Ordnungsfrage.
Das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde übernimmt dagegen Meldungen zu Rattenbefall auf privatem Grund. Die Bekämpfung selbst bleibt trotzdem Sache des Eigentümers, das Amt nimmt die Meldung nur entgegen und ordnet bei Bedarf Maßnahmen an. In Gießen, Wetzlar und Limburg gibt es zusätzlich eigene Ordnungsämter, die nach demselben Muster arbeiten, auch wenn diese Städte außerhalb des Main-Kinzig-Kreises liegen.
Fünf Situationen, fünf Zuständigkeiten
Je nach Tierart und Fundort ändert sich die zuständige Stelle. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Fälle den richtigen Ämtern zu.
- Ratten im GartenMeldung geht ans Ordnungsamt der Gemeinde; die Bekämpfung organisiert der Grundstückseigentümer selbst.
- Hornissennest am HausDas Nest ist geschützt, eine Entfernung braucht eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
- Marder auf dem DachbodenMarder unterliegen dem Jagdrecht, erlaubt ist Vergrämen und das Schließen von Zugängen, nicht das Töten.
- Fledermäuse im GebäudeFledermäuse sind streng geschützt, ein Eingriff ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde ist nicht zulässig.
- Schädlinge in FachwerkhäusernBei geschütztem Fachwerk muss vor einer Holzschutzbehandlung die Untere Denkmalschutzbehörde einbezogen werden.
Lieber einmal fragen als zweimal behandeln
Ein Anruf, und wir ordnen den Fall ein und sagen, was nötig ist.
So findet sich die richtige Anlaufstelle
Wer zuerst die Tierart und den Fundort klärt, spart sich Umwege zwischen den Ämtern. Vier Schritte führen zur passenden Stelle.
- Tierart bestimmenErst klären, ob es sich um Ratten, Hornissen, Marder oder Fledermäuse handelt, denn davon hängt die Zuständigkeit ab.
- Fundort prüfenPrivatgrund, öffentliche Fläche oder Gebäude mit Denkmalschutz verlangen unterschiedliche Meldewege und Ansprechpartner.
- Zuständiges Amt anrufenOrdnungsamt der Gemeinde bei Ratten, Untere Naturschutzbehörde des Kreises bei geschützten Arten wie Hornissen oder Fledermäusen.
- Mietverhältnis klärenAls Mieter den Befall dem Vermieter unverzüglich anzeigen; die Behandlung selbst muss anschließend geduldet werden.
Typische Fehler bei der Zuständigkeit
Manche Irrtümer kosten Zeit oder bringen rechtliche Probleme mit sich. Diese vier Fehler tauchen im Main-Kinzig-Kreis besonders häufig auf.
- Hornissennest eigenmächtig entfernenOhne Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde ist das Entfernen eines Hornissennests nicht erlaubt.
- Marder töten statt vergrämenMarder unterliegen dem Jagdrecht, erlaubt sind nur Vergrämung und das Verschließen von Zugängen zum Gebäude.
- Mieter meldet Befall nichtSchädlingsbefall ist Sache des Vermieters, doch ohne unverzügliche Anzeige verzögert sich die Behandlung unnötig.
- Fachwerk ohne Denkmalschutzbehörde behandelnVor einer Holzschutzbehandlung an geschütztem Fachwerk ist die Untere Denkmalschutzbehörde zwingend einzubeziehen.
Mehr zum Thema auf der Leistungsseite Ratten & Mäuse — mit Verfahren, Ablauf und häufigen Fragen.
Auf privaten Grundstücken ist der Eigentümer für die Bekämpfung zuständig; die Ordnungsämter der Städte nehmen Meldungen auf.
Wann eine Fachkraft gebraucht wird
Sobald ein Nest oder ein Bau nicht eindeutig zuzuordnen ist, oder sobald geschützte Arten wie Hornissen und Fledermäuse betroffen sind, lohnt sich der Anruf bei einer Fachkraft. Sie schätzt den Fall vor Ort ein, klärt die Tierart und weiß, welche Genehmigung nötig ist. Bei Rattenbefall auf dem eigenen Grundstück oder bei wiederkehrendem Befall trotz eigener Maßnahmen bringt eine fachliche Einschätzung ebenfalls Klarheit über den nächsten Schritt.
Häufige Fragen
Wer ist zuständig, wenn Ratten im eigenen Garten auftauchen?
Die Meldung nimmt das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde entgegen. Die Bekämpfung selbst bleibt Aufgabe des Grundstückseigentümers, das Amt ordnet bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen an.
Darf ein Hornissennest einfach entfernt werden?
Nein, Hornissen sind geschützt. Ein Nest darf nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde entfernt werden, unabhängig vom Standort am Haus.
Wer zahlt bei Schädlingsbefall in der Mietwohnung?
In der Regel trägt der Vermieter die Kosten. Der Mieter muss den Befall unverzüglich anzeigen und die anschließende Behandlung in der Wohnung dulden.
Was gilt bei Fledermäusen auf dem Dachboden?
Fledermäuse stehen unter strengem Schutz. Jeder Eingriff, auch das Verschließen von Einfluglöchern, muss vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Fall melden
Wir nehmen die Meldung auf, prüfen bei geschützten Arten die Zulässigkeit und stimmen den Termin ab.


